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Der Bundesgerichtshof hat eine für die Immobilienpraxis weitreichende Entscheidung getroffen. Er entschied, dass online geschlossene Maklerverträge den Anforderungen des § 312j BGB unterliegen und damit nur wirksam zustande kommen, wenn der Verbraucher den Vertrag über eine eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichnete Schaltfläche bestätigt. Fehlt ein solcher Hinweis, ist der Vertrag nach Auffassung der Richter nichtig (Az. I ZR 159/24).
Im konkreten Fall hatte die Immobilienmaklerin eine Schaltfläche verwendet, die lediglich mit „Senden“ beschriftet war. Sie hatte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Kauf im Internet angeboten. Auf seine telefonische Nachfrage erhielt der Beklagte über eine Maklersoftware eine E-Mail mit dem Link „Zum Web-Exposé“. Über den Link war er auf die Webseite „Maklervertrag abschließen“ geleitet worden. Dort klickte der Beklagte ein Häkchen an, mit dem er den Erhalt diverser Anlagen bestätigte und erklärte, dass er das Angebot des Maklers zum Abschluss eines Maklervertrages unter Vereinbarung einer Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises annehme. Diese Bestätigung übermittelte er unter Anklicken des Buttons „Senden“ an die Maklerin. Erst danach erhielt er den Zugang zu dem vollständigen Makler-Exposé. Nach diversen Verhandlungen kam es zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages zu einem vereinbarten Kaufpreis. Später verweigerte der Beklagte die Zahlung der Maklerprovision. Mit anwaltlichem Schreiben focht er die im Zusammenhang mit der „Vermittlungs- bzw. Nachweisbestätigung“ abgegebenen Erklärungen wegen Drohung und arglistiger Täuschung an und widerrief sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, mit denen er ein Tätigwerden der Klägerin in seinem Auftrag bestätigt hatte.
Der Bundesgerichtshof bewertete den zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag als unwirksam. Schließt ein Immobilienmakler einen Vertrag mit einem Verbraucher auf elektronischem Wege, so muss nach Auffassung der Richter aus der Annahmeerklärung eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dies nicht der Fall ist, sei der Maklervertrag unwirksam und der Verbraucher müsse somit auch die Maklerprovision nicht zahlen.
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