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Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind (Az. II R 12/24).
Die Klägerin war eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Jahr 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Das Finanzamt setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern – keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Bei den Zahlungen handele es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin (z. B. für die Fertigstellung des Bauprojekts) verknüpft waren. Die Zahlungen seien nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG könne nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich – d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt – Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitere daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.
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